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Soziale Arbeit
und Gesundheit

Berufspraktikum D Soziale Arbeit

Zielsetzung des Berufspraktikums
In der dritten Ausbildungsphase stehen die praktische Erprobung und Umsetzung der in der ersten und zweiten Studienphase erworbenen Fachkenntnisse im Mittelpunkt. Die berufspraktische Tätigkeit dient der sachgerechten Einarbeitung in ein Praxisfeld der Sozialen Arbeit, der Reflexion beruflicher Erfahrungen, der Vertiefung von Fachkenntnissen und der Entwicklung einer eigenständigen Berufsidentität. Diese Ziele werden durch das Zusammenwirken aller Beteiligten: AnleiterInnen, Träger der Ausbildungsstelle, BerufspraktikantInnen und DozentInnen der HAWK erreicht. Die Kooperation zwischen Ausbildungsstelle und HAWK bildet dabei eine wichtige Verbindung zwischen Praxis und Theorie. Deshalb haben Vernetzung und kontinuierlicher Austausch zwischen den Ausbildungsstellen und der Fachhochschule für die Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit und ihrer Professionalität einen hohen Wert.

Ausbildungsstellen
Das Berufspraktikum kann in einer, höchstens in zwei dazu geeigneten Einrichtungen der Sozialen Arbeit (Praxissstellen) absolviert werden. Die Hälfte der Zeit ist für administrative Tätigkeiten vorgesehen. Diese wird in der Verwaltung einer Behörde oder einer Einrichtung des Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder Einrichtung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege geleistet. Die Fachhochschule kann auch andere geeignete Einrichtungen für diese Tätigkeit zulassen.


Berufspraktikum im Ausland
Die HAWK kann geeignete Einrichtungen der Sozialen Arbeit in den Ländern der EU und einigen anderen europäischen Staaten für die Durchführung des Berufspraktikums zulassen. Hierbei gelten gesonderte Modalitäten, die dem Informationsblatt "Berufspraktikum im Ausland" entnommen werden können.Studierende, die ein solches Vorhaben anstreben, sollten rechtzeitig planen und sich in der Berufspraktikumsstelle beraten lassen. Für alle im obigen Informationsblatt nicht genannten Länder gilt die Regelung, dass maximal die Hälfte der berufspraktischen Zeit im Ausland, der administrative Teil jedoch in Deutschland durchgeführt werden muss.