Studienbeiträge / Langzeitstudiengebühren
Studienbeiträge in Niedersachsen
Gemäß Niedersächsischem Hochschulgesetzes (NHG) vom 26.02.2007
Wer bezahlt?
Alle Studierenden gem. §§ 11 + 13 NHG
- in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Master-Studiengängen
- zusätzlich zu den üblichen Semesterbeiträgen
Wie lange ist wie viel zu zahlen?
- Regelstudienzeit + 4 Semester jeweils 500,- EUR pro Semester
- Danach Langzeit-Studiengebühr 600,- EUR für +1. und +2. Sem.,
- 700,- EUR für +3. und
- +4. Sem., 800,- EUR
- ab dem 5. Semester ff.
Wer ist von der Erhebung ausgenommen? (§ 11(3))
- Wer ein Kind (im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG) tatsächlich betreut, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Kind lebt im selben Haushalt; betreuen 2 Studierende im selben Haushalt, werden beide befreit; Vorlage:Geburtsurkunde und jedes Semester eine Haushaltsbescheinigung!)
- wer nahe Angehörige pflegt (Vorlage: Gutachten des Medizinischen Dienstes; Verwandtschaft bis 2. Grades)
- Gleichstellungsbeauftragte ohne Beurlaubung bis 2 Semester (Vorlage: Nachweis Frauenbüro!)
- wer gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben ist und dort den Studienbeitrag entrichtet (Vorlage: entspr. Nachweis)
- wer Studiensemester im Ausland verbringt, die in der Studienordnung/Prüfungsordnung vorgesehen sind (Vorlage: Bestätigung durch die jeweil. Fakultät!)
- wer ein praktisches Studiensemester absolviert, das in der Studien-/Prüfungsordnung vorgesehen ist (Vorlage: Bestätigung durch die jeweilige Fakultät!)
- wer nach § 12 Abs. 1 Satz 2, Nrn 1 und 3 bis 5 von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages befreit ist
- ausländische Studierende
- bei zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen
- bei Hochschulpartnerschaft auf Gegenseitigkeit
- im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden Stipendiaten)
- Studierende, die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten
- Studierende, die ein ganzes Semester beurlaubt sind
Die Befreiung nach 1) und 2) verschiebt außerdem den Eintritt der Langzeitstudiengebührenpflicht nach hinten.
Studienbeitrag (§ 11) / Langzeitstudiengebühr (§ 13) können ganz oder teilweise erlassen werden (§ 14) in Fällen unbilliger Härte.
Unbillige Härte liegt in der Regel vor bei studienzeitverlängernden Auswirkungen
- einer Behinderung oder schweren Erkrankung (Vorlage: amtsärztliche Bescheinigung!) oder
- als Opfer einer Straftat (Vorlage: entsprechender Nachweis!)
Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist schriftliche Antragstellung innerhalb der Rückmeldefrist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise erforderlich (Formular im Internet/Formular anfordern/formloser Antrag)! Nähere Auskünfte erteilt das Immatrikulationsamt
Finanzierung des Studienbeitrages
Für die Finanzierung des Studienbeitrages in Höhe von € 500,-- können Studenten ein Studienbeitragsdarlehen aus dem Förderprogramm des Landes in Anspruch nehmen. Dies bietet die N-Bank in Kooperation mit der KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau - unabhängig vom Einkommen der Eltern oder vorhandener Sicherheiten zu einem günstigen Zinssatz an. Das Studienbeitragsdarlehen wird direkt an die Hochschule gezahlt. Der Student zahlt lediglich die verbleibenden Semesterbeiträge. Nähere Informationen zum Studienbeitragsdarlehen erhalten Sie unter: http://www.nbank.de/ .
Antrag zum Herunterladen
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[Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bzw. der Langzeitstudiengebühr]
